3. Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 hat die Beschuldigte einen Freispruch beantragt. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 hat der Verfahrensleiter mitunter gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt. Die Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung einer schriftlichen Eingabe die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte.