Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.111 (ST.2021.100; StA.2020.8019) Beschluss vom 14. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1983, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Mai 2021 den Strafbefehl vom 30. April 2021 als Anklage gegen die Beschuldigte wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs überwiesen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden hat die Beschuldigte mit Urteil vom 17. Februar 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gesprochen und sie zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. 3. Mit Berufungserklärung vom 25. Mai 2022 hat die Beschuldigte einen Freispruch beantragt. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 hat der Verfahrensleiter mitunter gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Begründung der Berufung angesetzt. Die Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Einreichung einer schriftlichen Eingabe die Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte. 4.2. Die Beschuldigte hat innert bis zum 4. Juli 2022 erstreckten Frist keine Berufungsbegründung eingereicht, weshalb die Berufung androhungs- gemäss als zurückgezogen gilt und das Berufungsverfahren somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschuldigte als unterliegende Partei die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -3- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschuldigten auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann