6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'400.00 auszurichten. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'800.65 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 22'551.70 auszurichten. - 18 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.