3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.3) à Fr. 100.00, d.h. Fr. 6'000.00, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.