Die Verfahrenseinstellungen und der Freispruch betreffen jeweils die Anklageziffer 1. Diesbezüglich wird der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er mit seinem strafbaren Verhalten die Ursache für die Ermittlungen gesetzt hat und betreffend den Vorwurf des Raufhandels zudem von keinen zusätzlichen Ermittlungshandlungen auszugehen ist. Somit sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.