Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahrenseinstellungen und der Freispruch betreffen jeweils die Anklageziffer 1. Diesbezüglich wird der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen.