Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung dem Privatkläger aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). - 15 - 6.1.3. Der Privatkläger B.F. unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).