Bei diesem Ausgang des Verfahren rechtfertig es sich, dem Privatkläger B.F. die Hälfte der anteilsmässig auf das vorliegende Berufungsverfahren entfallenden Kosten, mithin Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und mit dem einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu verrechnen. 6.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive, längere Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 8'400.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).