Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B.F., A.F. und C.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Privatkläger B.F. mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig.