geworden sei, wurde zudem erstmals vor Obergericht und damit nach dem Fall der zivilprozessualen Novenschranke vorgebracht. Da es sich bei diesem Vorbringen nicht um ein echtes Novum handelt, kann es vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal es ohnehin fragwürdig ist, ob dieser Umstand auf das Ereignis vom 27. Januar 2020 zurückzuführen ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 in fine). Nach dem Gesagten bleibt es bei der Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).