Entgegen den Ausführungen des Privatklägers sind die erstellten Verletzungen vielmehr auf eine wechselseitig geführte Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückzuführen, anlässlich welcher der Beschuldigte den Privatkläger im Gesicht getroffen hat. Dass der Privatkläger aufgrund des Vorfalls vom 27. Januar 2020 nicht mehr in seinem früheren Beruf als Polymechaniker arbeiten könne und deshalb eine Umschulung zu einem büroähnlichen Beruf nötig - 14 -