Das Obergericht erachtet eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 für die erlittenen Verletzungen – wie sie vom Beschuldigten anerkannt und von der Vorinstanz zugesprochen wurde – als angemessen. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er einen Angriff durch die Brüder G. geltend machte. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers sind die erstellten Verletzungen vielmehr auf eine wechselseitig geführte Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurückzuführen, anlässlich welcher der Beschuldigte den Privatkläger im Gesicht getroffen hat.