Der Privatkläger beantragt vorliegend Schadenersatz dem Grundsatz nach. Er hat es indessen unterlassen, diesen bis spätestens im erstinstanzlichen Parteivortrag substanziert zu begründen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO ist damit einer Beurteilung nicht zugänglich, zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. Die Zivilklage ist daher in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3. Der Privatkläger beantragt zudem eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 8'000.00.