5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger B.F. eine Genugtuung für die einfache Kopfverletzung vom 27. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 500.00 zu zahlen. Darüber hinaus hat sie die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung adhäsionsweise eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.00 sowie Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach geltend.