Damit einhergehend kann offen bleiben, ob auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung überhaupt einzutreten wäre, wie dies vom Beschuldigten mit Berufungs- und Anschlussberufungsantwort vom 23. November 2022 infrage gestellt worden ist. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, der unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 und der Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe. - 13 -