Weitere Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich damit bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit einhergehend kann offen bleiben, ob auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung überhaupt einzutreten wäre, wie dies vom Beschuldigten mit Berufungs- und Anschlussberufungsantwort vom 23. November 2022 infrage gestellt worden ist.