4. Der Beschuldigte verzichtete auf das Einlegen eines Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anschlussberufungsbegründung aus, dass den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung vollumfänglich zu folgen sei, gleichzeitig jedoch zusätzlich ein Schuldspruch wegen Raufhandels verlangt werde und infolgedessen die Strafe zwangsläufig höher zu bemessen sei. Wie hievor dargelegt, erweist sich die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Weitere Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich damit bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.