Der Anklageschrift kann indessen nicht entnommen werden, welche Verletzungen durch welche Personen verursacht wurden. Vielmehr seien diese Verletzungen auf die unkontrollierte Prügelei zwischen sämtlichen Personen zurückzuführen. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt besteht daher kein Raum für eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung bzw. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Berufung des Privatklägers B.F. erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.