Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe ihn anlässlich dieser Auseinandersetzung mit Faustschlägen und Fusstritten unter anderem gegen den Kopf traktiert, - 12 - weshalb er wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen sei.