3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich des Raufhandels, der Beschimpfung und der Drohung (Anklageziff. 2) schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es am 11. Juli 2020 zwischen B.F. und seiner Mutter A.F. einerseits und dem Beschuldigten andererseits anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens in der Denner- Filiale in Q. zu gegenseitigen, verbalen Provokationen und im Anschluss auf dem Parkplatz dieser Filiale zu einer Schlägerei zwischen ihnen gekommen sei, welche jedenfalls die Körperverletzung einer Person zur Folge hatte.