Dem erstellten Sachverhalt folgend ereignete sich zwischen dem Beschuldigten und B.F. (lediglich) eine kurze Rangelei, in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. Der Beschuldigte lag entgegen seinen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt bewusstlos am Boden, während der Beschuldigte weiter auf ihn eingeschlagen habe. Auch wurden keine gefährlichen Gegenstände wie eine Metallstange verwendet. Das rechtsmedizinische Gutachten hält darüber hinaus fest, dass aufgrund der Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr bestanden haben (UA act. 380). Die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung bleibt vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.