Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass eine versuchte schwere Körperverletzung auch lediglich gestützt auf die Tatsache angenommen werden könne, dass der Beschuldigte gemäss Anklage B.F. mit Fäusten und Tritten schwer traktiert habe und entsprechend in Kauf genommen haben müsse, dass dieser schwer verletzt werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 52), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem erstellten Sachverhalt folgend ereignete sich zwischen dem Beschuldigten und B.F. (lediglich) eine kurze Rangelei, in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind.