Unteraugennerv verläuft, eine dislozierte Nasenbeinfraktur und eine - 11 - Fraktur des Knochenfortsatzes, der an der Verbindungsstelle beider Oberkieferknochen gebildet wird, diagnostizierte (vgl. UA act. 375). Dennoch bleibt es dem Obergericht aufgrund des Anklagegrundsatzes verwehrt, diese Verletzungen dem Beschuldigten zur Last zu legen, haben diese Verletzungen doch nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden.