Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von B.F. als Schutzbehauptungen. Weiter erweisen sich auch die Aussagen von A.F. als erfunden. Demgegenüber erachtet das Obergericht die Aussagen des Beschuldigten und C.G. als in sich stimmig, schlüssig und glaubhaft. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen. Diesen Aussagen folgend fragte der Beschuldigte am 27. Januar 2020 seinen Bruder C.G., ob er mit ihm in seinem Fahrzeug «eine Runde drehen» würde, um nach B.F. Ausschau zu halten.