Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen von A.F., die die Ereignisse angeblich aus dem Hauseingang beobachtet haben soll (UA act. 558 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.), als unglaubhaft und mit B.F. abgesprochen. Sie schilderte zwei Tage nach dem Vorfall das von ihr angeblich Beobachtete im Wesentlichen gleich wie B.F., was sich aber – wie dargelegt – nicht mit den Auswertungen des Mobiltelefons vereinbaren lässt. Darüber hinaus fällt auf, dass sie das angeblich Beobachtete nur rudimentär wiedergeben und zu diversen banalen Fragen keine Antwort geben konnte.