Ebenso vermag die Aussage von B.F. nach Konfrontation mit den obengenannten Mobiltelefonauswertungen nicht zu überzeugen, wonach seine Mutter A.F. die Anrufe an seinen Bruder E.F. mit seinem Mobiltelefon getätigt habe, als dieser mit B.F. zusammen auf dem Weg ins Spital gewesen sei (UA act. 540), denn beim verschickten Bild handelt es sich offensichtlich um ein Selbstportrait, das nicht die Mutter von ihm aufgenommen haben kann. Dass B.F. nun vor Obergericht zumindest eingesteht, dass die ausgewerteten Nachrichten und Anrufe auf seinem Mobiltelefon – und so auch das Selbstportrait – nun doch von ihm selbst stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung