und Fusstritten würden morphologisch nicht verifiziert werden können und würden selbst unter der Annahme, dass er am Oberkörper eine dicke Jacke getragen habe, im Widerspruch zu der sehr massiven Gewaltangabe stehen (UA act. 378). Auffallend ist weiter, dass B.F. erst dann unsicher über die Schläge mit der Metallstange wurde, als das Ergebnis des Gutachtens vorlag. Dies erweckt den Eindruck, als ob B.F. seine Aussagen fortlaufend an den Stand der Ermittlungen anpasste. Weitere Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Ausgang der tätlichen Auseinandersetzung.