Darüber hinaus belastete er B.F. nicht unnötig und räumte vermehrt ein, er könne nicht sagen bzw. er habe nicht gesehen, ob B.F. den Beschuldigten überhaupt geschlagen habe. Vielmehr habe B.F. lediglich seine Körperkraft eingesetzt, um zu «schüpfen» (UA act. 476; 486; Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Dafür belastete er von sich aus seinen Bruder, den Beschuldigten, mit der Aussage, dass dieser die körperliche Auseinandersetzung gesucht habe und dass er und nicht B.F. als erstes tätlich wurde (UA act. 472).