Die Aussagen des Beschuldigten und C.G. sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Beide schilderten den Vorfall glaubhaft und nachvollziehbar. Die Schilderungen der beiden stimmten von Beginn an überein. Dabei erzählen nicht beide die identische, möglicherweise im Voraus abgesprochene Geschichte, sondern sie schildern ihre Beobachtungen -6-