2.4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und C.G. mit der Vorinstanz davon aus, dass es zwischen B.F. und dem Beschuldigten zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher C.G. nicht aktiv eingegriffen hat.