Strittig ist hingegen, ob C.G. an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.F. teilnahm, was zur Erfüllung des Tatbestandes des Raufhandels oder des Angriffes notwendig wäre. Sofern dies zu bejahen wäre, ist weiter umstritten, ob B.F. sich hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung lediglich passiv verhielt (Angriff im Sinne von Art. 134 StGB) oder aktiv teilnahm (Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB).