Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Anschlussberufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Plädoyer Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte beantragte, die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen (Plädoyer Verteidigung S. 2 ff.; 8 f.).