1. Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) und damit einhergehend gegen das Strafmass, gegen die Zivilforderung und gegen die Kostenverteilung. Beantragt werden zusätzliche Schuldsprüche. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).