3.6. Der Beschuldigte reichte schliesslich am 23. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- sowie Anschlussberufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sowie die Anschlussberufung seien abzuweisen, soweit auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft überhaupt einzutreten sei. 3.7. Die Berufungsverhandlung i.S. A.F. (SST.2022.107), B.F. (SST.2022.108), C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110) fand am 5. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: