Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 beantragte der Privatkläger B.F. einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung sowie einfacher Körperverletzung. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels (Anklageziff. 1) und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Sie reichte am 4. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein.