Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.110 (ST.2021.32; StA.2020.337) Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger B.F._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Beschuldigter D.G._____, geboren am tt.mm.1988, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Gegenstand Raufhandel, einfache Körperverletzung, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. April 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Raufhandels (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziff. 1 und 2), mehrfacher Drohung (Anklageziff. 1 und 2), einfacher Körperverletzung (Anklageziff. 1) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (wegen Besitz und Konsum, Anklageziff. 3). 2. Das Bezirksgericht Bremgarten stellte das Verfahren mit Urteil vom 23. November 2021 in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Beschimp- fung (Anklageziff. 1) und der mehrfachen Drohung (Anklageziff. 1) ein. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (wegen Besitz, Anklageziff. 3) frei. Im Übrigen sprach es den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig. Es verurteilte ihn unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2018 bedingt gewährten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 100.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2022 beantragte der Privatkläger B.F. einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung sowie einfacher Körperverletzung. 3.2. Mit Anschlussberufung vom 14. Juni 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels (Anklage- ziff. 1) und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Sie reichte am 4. August 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.3. Der Privatkläger B.F. reichte am 15. September 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsantwort und am 29. September 2022 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Oktober 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsantwort ein und be- antragte, die Berufung des Privatklägers B.F. sei abzuweisen. 3.5. Der Privatkläger B.F. reichte am 1. November 2022 eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.6. Der Beschuldigte reichte schliesslich am 23. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- sowie Anschluss- berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung sowie die Anschluss- berufung seien abzuweisen, soweit auf die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft überhaupt einzutreten sei. 3.7. Die Berufungsverhandlung i.S. A.F. (SST.2022.107), B.F. (SST.2022.108), C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110) fand am 5. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung und Anschlussberufung richten sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) und damit einhergehend gegen das Strafmass, gegen die Zivilforderung und gegen die Kosten- verteilung. Beantragt werden zusätzliche Schuldsprüche. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung der unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 27. Januar 2020 an einem Raufhandel mit seinem Bruder C.G. sowie B.F. teilgenommen (Anklageziff. 1). Dem angeklagten Sachverhalt zufolge habe er sich gemeinsam mit C.G. an den Wohnort von B.F. begeben, um diesen für die anlässlich einer früheren telefonischen Auseinandersetzung ausge- sprochenen Drohungen und Beschimpfungen zur Rede zu stellen. Nachdem er und sein Bruder auf B.F. getroffen seien, sei es nach einem kurzen Wortgefecht zu einer Schubserei zwischen dem Beschuldigten und B.F. gekommen, welche schliesslich in einer Schlägerei zwischen sämtlichen drei Personen geendet habe. Der Beschuldigte wie auch B.F. haben sich dabei diverse Verletzungen zugezogen. -4- 2.2. Die Vorinstanz ging im Wesentlichen davon aus, dass sich C.G. nicht an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt, sondern abseitsgestanden habe. Da ein Raufhandel die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetze, komme vorliegend ein Raufhandel nicht in Frage, weshalb sie den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels (Anklageziff. 1) frei- gesprochen hat. Dafür hat sie ihn der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.F. schuldig gesprochen, was denn auch unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe ihn zusammen mit seinem Bruder C.G. aufgesucht und ohne Vorwarnung oder Reaktion auf seine Äusserung, sie sollen warten, um mit ihm das Missverständnis klären zu können, auf ihn mit einer Eisenstange und mit den Fäusten eingeschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Er beantragte entsprechend im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten (SST.2022.110) sowie im Verfahren gegen C.G. (SST.2022.109), beide seien des Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen (Plädoyer Privatkläger S. 2; 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft hielt mit der Anschlussberufung am angeklagten Sachverhalt fest und beantragte, der Beschuldigte sei des Raufhandels schuldig zu sprechen (Plädoyer Staatsanwaltschaft). Der Beschuldigte beantragte, die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen (Plädoyer Verteidigung S. 2 ff.; 8 f.). 2.3. 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). -5- 2.3.2. Des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Ein Raufhandel ist eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Eine psychische Teilnahme mittels warnenden Zurufen kann erst angenommen werden, wenn bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und C.G. am 27. Januar 2020 um ca. 18:00 Uhr auf B.F. vor dessen Wohnhaus getroffen sind, der Beschuldigte B.F. konfrontierte und sich B.F. bei der darauffolgenden Auseinandersetzung diverse Verlet- zungen zuzog, nämlich Blutergüsse mit Weichteilschwellungen am Nasen- rücken, am linken Augenunterlid, an der linken Jochbogenregion, beidseitig am Hinterkopf und in der Scheitelregion linkseitig sowie einen Nasen- schiefstand nach rechts, Druckschmerzhaftigkeit am rechten Unterkiefer- ast, Hautrötungen und Hautabschürfungen an den Händen (UA act. 377). Erstellt ist auch, dass diesem Aufeinandertreffen einige Tage zuvor eine telefonische Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.F. vorausging, anlässlich welcher B.F. den Beschuldigten beschimpfte und drohte (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SST.2022.108 E. 2). Strittig ist hingegen, ob C.G. an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und B.F. teilnahm, was zur Erfüllung des Tatbestandes des Raufhandels oder des Angriffes notwendig wäre. Sofern dies zu bejahen wäre, ist weiter umstritten, ob B.F. sich hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung lediglich passiv verhielt (Angriff im Sinne von Art. 134 StGB) oder aktiv teilnahm (Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB). 2.4.2. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und C.G. mit der Vorinstanz davon aus, dass es zwischen B.F. und dem Beschuldigten zu einer wechselseitigen, tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, bei welcher C.G. nicht aktiv eingegriffen hat. Die Aussagen des Beschuldigten und C.G. sind konstant, widerspruchsfrei und detailreich. Beide schilderten den Vorfall glaubhaft und nach- vollziehbar. Die Schilderungen der beiden stimmten von Beginn an überein. Dabei erzählen nicht beide die identische, möglicherweise im Voraus abgesprochene Geschichte, sondern sie schildern ihre Beobachtungen -6- erlebnisnah und konstant aus ihrer eigenen Perspektive mit unter- schiedlichen Erinnerungslücken. Im Übrigen ist ohnehin nicht davon aus- zugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bis ins letzte Detail abzusprechen, wurden sie doch noch am selben Abend nach dem Vorfall von der Polizei inhaftiert und getrennt voneinander zur Sache befragt. Des Weiteren zeigten sie sich von Beginn an selbstkritisch. C.G. gestand bereits zu Beginn Fehler ein und zeigte sich einsichtig (UA act. 490). Darüber hinaus belastete er B.F. nicht unnötig und räumte vermehrt ein, er könne nicht sagen bzw. er habe nicht gesehen, ob B.F. den Beschuldigten überhaupt geschlagen habe. Vielmehr habe B.F. lediglich seine Körperkraft eingesetzt, um zu «schüpfen» (UA act. 476; 486; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 18 f.). Dafür belastete er von sich aus seinen Bruder, den Beschuldigten, mit der Aussage, dass dieser die körperliche Auseinander- setzung gesucht habe und dass er und nicht B.F. als erstes tätlich wurde (UA act. 472). Aber auch der Beschuldigte gestand von Beginn an ein, dass er (aufgrund früher ausgesprochener Drohungen) die Konfrontation mit B.F. gesucht und sodann die (tätliche) Auseinandersetzung gestartet habe. Er habe B.F., als dieser in seine Richtung gekommen sei, weggestossen, worauf dieser ihn zurückgeschupft habe (UA act. 431; 435; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26 f.). Demgegenüber sind die Aussagen von B.F. weder schlüssig noch nach- vollziehbar. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, verwickelt er sich vermehrt in Widersprüche und es mangelt schliesslich bereits an der Konstanz seiner Aussagen. So gibt er anfänglich wiederholt zu Protokoll, C.G. habe mit einer Metallstange mehrfach auf ihn eingeschlagen (UA act. 500, 513, 514). Mit dieser Version der Geschichte wandte er sich dann im Übrigen auch früh an den «Blick» (UA act. 424 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. Mai 2022 war er jedoch plötzlich nicht mehr sicher, ob C.G. ihn überhaupt mit der Stange geschlagen habe oder nicht (UA act. 531). Dies erscheint sehr merkwürdig, betonte B.F. doch zuerst noch, was für schlimme Verletzungen ihm durch die Stange zugefügt worden seien und dass die beiden Brüder G. – hätten sie keine Stange verwendet – gegen ihn aufgrund seines mehrjährigen Kampfsporttrainings keine Chance gehabt hätten (UA act. 531). Es kann sich folglich bei der Frage, ob mit der Stange auf ihn eingeschlagen wurde oder nicht, nicht um ein blosses Detail handeln, das man plötzlich nicht mehr weiss oder bei dem man sich nicht sicher ist. Ferner ist auch das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten durch das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals X., das die Untersuchung der körperlichen Verletzungen von B.F. zum Inhalt hatte, zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise auf ein einwirkendes, hartes Werkzeug wie ein Schlagring oder eine Eisen- stange abgrenzbar seien. Bei einem Vorgang, wie von B.F. geschildert, seien schwerwiegendere und gegebenenfalls geformte Verletzungen wie z.B. Quetschrisswunden über den knöchernen Widerlagern, Striemen etc. zu erwarten gewesen. Die angegebenen Schläge mit einer Eisenstange -7- und Fusstritten würden morphologisch nicht verifiziert werden können und würden selbst unter der Annahme, dass er am Oberkörper eine dicke Jacke getragen habe, im Widerspruch zu der sehr massiven Gewaltangabe stehen (UA act. 378). Auffallend ist weiter, dass B.F. erst dann unsicher über die Schläge mit der Metallstange wurde, als das Ergebnis des Gutachtens vorlag. Dies erweckt den Eindruck, als ob B.F. seine Aussagen fortlaufend an den Stand der Ermittlungen anpasste. Weitere Widersprüche ergeben sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Ausgang der tätlichen Auseinandersetzung. Gemäss B.F. sei er während der ersten Faustschläge des Beschuldigten teilweise weggetreten und habe anschliessend ganz das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien seine Mutter A.F. und sein Bruder E.F. bereits neben ihm gewesen (UA act. 500 f.). An einer weiteren Einvernahme ergänzte er sodann noch, dass sein Bruder E.F. Wasser über ihn geschüttet habe, um ihn wieder zu Bewusstsein zu bringen. Dieser habe ihn dann ins Spital gebracht, wobei er erst während der Autofahrt wieder richtig bei Sinnen gewesen sei (UA act. 516). B.F. führte auch aus, dass er vor dem Aufeinandertreffen mit den Brüdern G. mit einem «I.» am Telefon gewesen sei (UA act. 539; Protokoll Berufungsverhandlung S. 37). Die Auswertung des Mobiltelefons von B.F. hat ergeben, dass dieses Telefon um 18:09 Uhr gewesen ist (UA act. 323). Um 18:28 Uhr hat B.F. dann per WhatsApp ein von sich selbst um 18:23 Uhr aufgenommenes Selbstportrait an seinen Bruder E.F. geschickt. Auf dem Bild sind Blutspuren in der Nasen- und Mundregion von B.F. zu erkennen. Sein Haar und seine Kleidung sind zu diesem Zeitpunkt jedoch trocken. E.F. antwortete auf dieses Bild sogleich mit: «Deee nutesohm» (UA act. 314, 324). Zudem sind um 18:21 Uhr verschiedene Anrufversuche an E.F. im Anrufprotokoll des Mobiltelefons von B.F. verzeichnet (UA act. 323). Daraus ergibt sich, dass sich die Auseinandersetzung zwischen 18:09 Uhr und 18:21 Uhr ereignet haben muss und dass B.F. zumindest wenige Minuten nach der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bei vollem Bewusstsein gewesen ist. Darüber hinaus entpuppt sich die Aussage von B.F., wonach er von seinem Bruder aufgefunden und dieser ihn mit Wasser habe wecken müssen, als eine prompte Lüge. Vielmehr hat B.F. von sich aus seinen Bruder kontaktiert. Ebenso vermag die Aussage von B.F. nach Konfrontation mit den obengenannten Mobiltelefon- auswertungen nicht zu überzeugen, wonach seine Mutter A.F. die Anrufe an seinen Bruder E.F. mit seinem Mobiltelefon getätigt habe, als dieser mit B.F. zusammen auf dem Weg ins Spital gewesen sei (UA act. 540), denn beim verschickten Bild handelt es sich offensichtlich um ein Selbstportrait, das nicht die Mutter von ihm aufgenommen haben kann. Dass B.F. nun vor Obergericht zumindest eingesteht, dass die ausgewerteten Nachrichten und Anrufe auf seinem Mobiltelefon – und so auch das Selbstportrait – nun doch von ihm selbst stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38) und er doch nicht so lange bewusstlos gewesen sei, sondern eher filmrissartige Aussetzer gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 37), vermag an der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu -8- ändern. Vielmehr bekräftigt es den bereits bestehenden Eindruck, dass er seine Aussagen stets dem aktuellen Verfahrensstand anpasst und er sich so die für ihn beste Ausgangslage zu verschaffen versucht. Zudem steht die Tatsache, dass B.F. nun vor Obergericht eingestanden hat, lediglich gesehen zu haben, wie er vom Beschuldigten, nicht aber von C.G. Schläge bekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 41 f.), nicht nur im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, sondern spricht auch dafür, dass sich C.G. tatsächlich nicht an der Auseinandersetzung tätlich beteiligt hat. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die Aussagen von A.F., die die Ereignisse angeblich aus dem Hauseingang beobachtet haben soll (UA act. 558 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 ff.), als unglaubhaft und mit B.F. abgesprochen. Sie schilderte zwei Tage nach dem Vorfall das von ihr angeblich Beobachtete im Wesentlichen gleich wie B.F., was sich aber – wie dargelegt – nicht mit den Auswertungen des Mobiltelefons verein- baren lässt. Darüber hinaus fällt auf, dass sie das angeblich Beobachtete nur rudimentär wiedergeben und zu diversen banalen Fragen keine Antwort geben konnte. So sei sie sich zwar sicher, dass sie gesehen habe, dass einer der beiden Brüder G. eine Eisenstange aus der Jacke gezogen habe, sie konnte aber weder die Kleidung des Beschuldigten noch von C.G. beschreiben oder deren Farben nennen (UA act. 559; 564). Weiter sagte sie auch aus, dass sie beobachtet habe, dass ihr Sohn mehrfach getreten worden sei, sie konnte aber nicht sagen, wie viele Tritte sie ungefähr beobachtet haben soll (UA act. 561). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie das markante Gesicht von C.G. mit Sicherheit wiedererkenne, da dieser von vorne in den Bauch von B.F. geschlagen habe. Hingegen habe der andere (folglich der Beschuldigte) die Eisenstange gehabt (UA act. 568 f.). Den Aussagen von B.F. folgend hätte aber C.G. und nicht der Beschuldigte die Eisenstange gehabt. Den Protokollen ist schliesslich zu entnehmen, dass B.F. während der Einvernahme seiner Mutter A.F. wiederholt un- aufgefordert das Wort ergriff und ihr auf Serbisch Sachen sagte bzw. Anweisungen machte, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten und er des Raumes verwiesen wurde (UA act. 559 f.; 563; 703). So hat B.F. insbesondere versucht, Einfluss zu nehmen, als A.F. dazu befragt wurde, wer denn die Eisenstange gehabt haben soll (UA act. 563). Bezeichnend ist schliesslich, dass A.F. vor Obergericht, als sie nach dem Vorfall gefragt wurde, zuerst lediglich von angeblich beobachteten Fuss- tritten durch den Beschuldigten und C.G. sprach (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 12 f.), nicht aber von einem verwendeten Schlagwerkzeug. Erst als sie explizit nach diesem gefragt wurde, war von einem gelben bzw. holzfarbenen Holzstock die Rede (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 15 f.). Dies obschon sie bis anhin immer von einer schwarzen Stange gesprochen hatte (UA act. 563; 697). Es muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass A.F. diese Auseinandersetzung zwischen dem -9- Beschuldigten, C.G. und B.F. nicht beobachtet hat, sondern die belastenden Aussagen nach Absprache mit ihrem Sohn B.F. tätigte. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von B.F. als Schutz- behauptungen. Weiter erweisen sich auch die Aussagen von A.F. als erfunden. Demgegenüber erachtet das Obergericht die Aussagen des Beschuldigten und C.G. als in sich stimmig, schlüssig und glaubhaft. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen. Diesen Aussagen folgend fragte der Beschuldigte am 27. Januar 2020 seinen Bruder C.G., ob er mit ihm in seinem Fahrzeug «eine Runde drehen» würde, um nach B.F. Ausschau zu halten. Er habe nämlich aufgrund des Telefonats einige Tage zuvor zwischen ihm und B.F. Angst gehabt und B.F. deshalb treffen bzw. konfrontieren wollen, bevor dieser ihn irgendeinmal unerwartet angreifen werde. Er habe diese Differenzen nun endlich mit B.F. klären wollen und deshalb von sich aus die Konfrontation gesucht. Die beiden Brüder G. sind sodann in das Auto von C.G. gestiegen, haben eine Runde in Q. gedreht, nach B.F. Ausschau gehalten und alsdann vor dessen Wohnblock parkiert. Als sie auf den herannahenden B.F. aufmerksam geworden sind, hat der Beschuldigte seinen Bruder gebeten, sich nicht einzumischen und nur darauf zu achten, ob B.F. eine Waffe ziehen würde. Der Beschuldigte hat anschliessend die verbale Konfrontation gesucht. B.F. ist daraufhin auf ihn zugelaufen, worauf der Beschuldigte ihn weggestossen hat. Es entwickelte sich eine Rangelei zwischen ihm und B.F., in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. Der Beschuldigte hat dabei B.F. auch im Gesicht getroffen (UA act. 437). Die Schlägerei hat geendet, als der Beschuldigte bemerkte, dass B.F. blutete (UA act. 435 ff.; 452 ff.; 470; 472 ff.; 483; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.; 26 ff.). 2.4.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat C.G. nicht an der tätlichen Auseinandersetzung und somit an einem Raufhandel teilgenommen. Unter den vorliegenden Umständen kann auch nicht aufgrund der blossen Anwesenheit von C.G. auf eine psychische Teilnahme am Raufhandel geschlossen werden, setzt eine solche doch voraus, dass bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. 2.5. 2.5.1. Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung weiter geltend, der Beschuldigte habe sich durch den Schlag bzw. die Schläge ins Gesicht von B.F. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. - 10 - 2.5.2. Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Mass- geblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten (Art. 22 Abs. 1 StGB) schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegen- ständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.5.3. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, B.F. habe aufgrund der Schläge und Tritte des Beschuldigten Blutergüsse mit Weichteilschwel- lungen am Nasenrücken, am linken Augenunterlid, an der linken Joch- bogenregion, beidseitig am Hinterkopf und in der Scheitelregion linkseitig sowie einen Nasenschiefstand nach rechts, Druckschmerzhaftigkeit am rechten Unterkieferast, Hautrötungen und Hautabschürfungen an den Händen erlitten. Es ist zwar richtig, dass das rechtsmedizinische Gutachten vom 26. Februar 2020 neben den angeklagten Verletzungen auch eine Eindrückungsfraktur der vorderen Wand der Kieferhöhle sowie eine Fraktur des Augenhöhlenbodens unter Beteiligung des Kanals, in welchem der Unteraugennerv verläuft, eine dislozierte Nasenbeinfraktur und eine - 11 - Fraktur des Knochenfortsatzes, der an der Verbindungsstelle beider Oberkieferknochen gebildet wird, diagnostizierte (vgl. UA act. 375). Dennoch bleibt es dem Obergericht aufgrund des Anklagegrundsatzes verwehrt, diese Verletzungen dem Beschuldigten zur Last zu legen, haben diese Verletzungen doch nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden. Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass eine versuchte schwere Körper- verletzung auch lediglich gestützt auf die Tatsache angenommen werden könne, dass der Beschuldigte gemäss Anklage B.F. mit Fäusten und Tritten schwer traktiert habe und entsprechend in Kauf genommen haben müsse, dass dieser schwer verletzt werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 52), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem erstellten Sachverhalt folgend ereignete sich zwischen dem Beschuldigten und B.F. (lediglich) eine kurze Rangelei, in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. Der Beschuldigte lag entgegen seinen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt bewusstlos am Boden, während der Beschuldigte weiter auf ihn eingeschlagen habe. Auch wurden keine gefährlichen Gegenstände wie eine Metallstange verwendet. Das rechtsmedizinische Gutachten hält darüber hinaus fest, dass aufgrund der Untersuchungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr bestanden haben (UA act. 380). Die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung bleibt vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. 2.6. Die Berufung des Privatklägers B.F. sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich des Raufhandels, der Beschimpfung und der Drohung (Anklageziff. 2) schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es am 11. Juli 2020 zwischen B.F. und seiner Mutter A.F. einerseits und dem Beschuldigten andererseits anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens in der Denner- Filiale in Q. zu gegenseitigen, verbalen Provokationen und im Anschluss auf dem Parkplatz dieser Filiale zu einer Schlägerei zwischen ihnen gekommen sei, welche jedenfalls die Körperverletzung einer Person zur Folge hatte. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte A.F. als «Schlampe» beschimpft und B.F. damit gedroht, dass er ihm das letzte Mal die Nase gebrochen habe, dieses Mal er aber nicht einfach so davonkomme. Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe ihn anlässlich dieser Auseinandersetzung mit Faustschlägen und Fusstritten unter anderem gegen den Kopf traktiert, - 12 - weshalb er wegen einfacher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. 3.2. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass es auf dem Parkplatz der Denner-Filiale zu einer Schlägerei zwischen B.F., A.F. und dem Beschul- digten gekommen sei, wobei diese gegenseitig mit den Händen und Füssen aufeinander eingeschlagen haben sollen. B.F. habe dabei eine Schürfwunde und Kontusion am linken Knie, ein kleines Hämatom frontal rechts und diverse weitere Kontusionen erlitten. A.F. habe ebenfalls diverse Kontusionen am Körper und ein Hämatom occipital links erlitten, während der Beschuldigte leichte Schürfungen unter dem Auge, an der Schulter, am Rücken und an den Knien aufgewiesen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sich in einer unkontrollierten Prügelei Personen verletzen können. Der Anklageschrift kann indessen nicht entnommen werden, welche Verletzungen durch welche Personen verursacht wurden. Vielmehr seien diese Verletzungen auf die unkontrollierte Prügelei zwischen sämtlichen Personen zurückzuführen. Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt besteht daher kein Raum für eine Verurteilung wegen einfacher Körper- verletzung bzw. wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Berufung des Privatklägers B.F. erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Der Beschuldigte verzichtete auf das Einlegen eines Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Anschlussberufungsbegründung aus, dass den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung voll- umfänglich zu folgen sei, gleichzeitig jedoch zusätzlich ein Schuldspruch wegen Raufhandels verlangt werde und infolgedessen die Strafe zwangs- läufig höher zu bemessen sei. Wie hievor dargelegt, erweist sich die Berufung des Privatklägers sowie die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft als unbegründet. Weitere Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen sich damit bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit einhergehend kann offen bleiben, ob auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung überhaupt einzutreten wäre, wie dies vom Beschuldigten mit Berufungs- und Anschlussberufungsantwort vom 23. November 2022 infrage gestellt worden ist. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, der unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 und der Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheits- strafe. - 13 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger B.F. eine Genugtuung für die einfache Kopfverletzung vom 27. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 500.00 zu zahlen. Darüber hinaus hat sie die Zivil- forderung auf den Zivilweg verwiesen. Der Privatkläger B.F. macht mit seiner Berufung adhäsionsweise eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.00 sowie Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach geltend. 5.2. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden – wenn er wie vorliegend bestritten wird – zu beweisen, wozu gehört, dass dieser substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Der Privatkläger trifft somit eine Substanzierungsobliegenheit. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Partei- vortrag vor Erstinstanz zu erfolgen. Versäumt die Privatklägerschaft dies, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Privatkläger beantragt vorliegend Schadenersatz dem Grundsatz nach. Er hat es indessen unterlassen, diesen bis spätestens im erst- instanzlichen Parteivortrag substanziert zu begründen. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO ist damit einer Beurteilung nicht zugänglich, zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositions- maxime gilt. Die Zivilklage ist daher in diesem Punkt auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5.3. Der Privatkläger beantragt zudem eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 8'000.00. Das Obergericht erachtet eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 für die erlittenen Verletzungen – wie sie vom Beschuldigten anerkannt und von der Vorinstanz zugesprochen wurde – als angemessen. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er einen Angriff durch die Brüder G. geltend machte. Entgegen den Ausführungen des Privatklägers sind die erstellten Verletzungen vielmehr auf eine wechselseitig geführte Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zurück- zuführen, anlässlich welcher der Beschuldigte den Privatkläger im Gesicht getroffen hat. Dass der Privatkläger aufgrund des Vorfalls vom 27. Januar 2020 nicht mehr in seinem früheren Beruf als Polymechaniker arbeiten könne und deshalb eine Umschulung zu einem büroähnlichen Beruf nötig - 14 - geworden sei, wurde zudem erstmals vor Obergericht und damit nach dem Fall der zivilprozessualen Novenschranke vorgebracht. Da es sich bei diesem Vorbringen nicht um ein echtes Novum handelt, kann es vorliegend nicht berücksichtigt werden, zumal es ohnehin fragwürdig ist, ob dieser Umstand auf das Ereignis vom 27. Januar 2020 zurückzuführen ist (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 in fine). Nach dem Gesagten bleibt es bei der Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B.F., A.F. und C.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungs- verfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Privatkläger B.F. mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahren rechtfertig es sich, dem Privatkläger B.F. die Hälfte der anteilsmässig auf das vorliegende Berufungsverfahren entfallenden Kosten, mithin Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und mit dem einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu verrechnen. 6.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive, längere Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 8'400.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschä- digung dem Privatkläger aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5). - 15 - 6.1.3. Der Privatkläger B.F. unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. 6.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahrenseinstellungen und der Freispruch betreffen jeweils die Anklageziffer 1. Diesbezüglich wird der Beschuldigte der einfachen Körper- verletzung schuldig gesprochen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er mit seinem strafbaren Verhalten die Ursache für die Ermittlungen gesetzt hat und betreffend den Vorwurf des Raufhandels zudem von keinen zusätzlichen Ermittlungshandlungen auszugehen ist. Somit sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf- zuerlegen. 6.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'551.70 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf den Vorwurf - der mehrfachen (teilweise versuchten) Drohung (Anklageziff. 1); - der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziff. 1). 1.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB (Anklageziff. 1); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (wegen Besitz; Anklageziff. 3) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (Anklageziff. 1); - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB (Anklageziff. 2); - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 2); - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 2); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (wegen Konsum; Anklageziffer 3). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 4 Jahre, einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen (inkl. Widerrufs- strafe gemäss Ziff. 3.3) à Fr. 100.00, d.h. Fr. 6'000.00, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen (28. Januar 2020 bis 29. Januar 2020 sowie 11. Juli 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 17 - 3.3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 15. November 2018 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und ist Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Betäubungsmittel werden eingezogen: - Minigrip mit 2.24 g (netto) Haschisch Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.F. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin A.F. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Privatkläger B.F. zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'400.00 auszurichten. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'800.65 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 22'551.70 aus- zurichten. - 18 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz