3. 3.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Privatkläger B.F. zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'344.85 auszurichten. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.