3.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'312.10 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). - 11 - 3.2.3. Die Vorinstanz hat von einer Entschädigung des Beschuldigten wegen ausgestandener Untersuchungshaft abgesehen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und worauf nicht zurückzukommen ist.