3.1.3. Der Privatkläger B.F. unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. 3.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der vorinstanzliche Freispruch bestätigt wird, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).