3.1.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote aus der Staatskasse mit Fr. 5'344.85 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung dem Privatkläger aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5).