sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Privatkläger B.F. mit seiner Berufung und die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertig es sich, dem Privatkläger B.F. die Hälfte der anteilsmässig auf das vorliegende Berufungsverfahren entfallenden Kosten, mithin Fr. 1'500.00 aufzuerlegen und mit dem einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu verrechnen.