Aufgrund des mit vorliegendem Urteil ergehenden vollumfänglichen Freispruchs, weil eine tatbestandsmässige Beteiligung des Beschuldigten nicht erstellt ist, entfällt auch die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung des Privatklägers B.F. abzuweisen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B.F., A.F. und D.G. belaufen - 10 -