Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung – wie vom Privatkläger B.F. beantragt – fällt gestützt auf den erstellten Sachverhalt ausser Betracht. Die Berufung des Privatklägers B.F. sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. 2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage auch dann, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).