1.4.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte nicht an der tätlichen Auseinandersetzung und somit an einem Raufhandel teilgenommen. Unter den vorliegenden Umständen kann auch nicht aufgrund der blossen Anwesenheit des Beschuldigten auf eine psychische Teilnahme am Raufhandel geschlossen werden, setzt eine solche doch voraus, dass bereits ein Raufhandel vorliegt, was wiederum die tätliche Auseinandersetzung dreier Personen voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1).