D.G. ihn weggestossen hat. Es entwickelte sich eine Rangelei zwischen ihm und B.F., in welcher auch einzelne Fäuste geflogen sind. D.G. hat dabei B.F. auch im Gesicht getroffen (UA act. 437). Die Schlägerei hat geendet, als D.G. bemerkte, dass B.F. blutete (UA act. 435 ff.; 452 ff.; 470; 472 ff.; 483; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.; 26 ff.).