Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von B.F. als Schutzbehauptungen. Weiter erweisen sich auch die Aussagen von A.F. als erfunden. Demgegenüber erachtet das Obergericht die Aussagen des Beschuldigten und D.G. als in sich stimmig, schlüssig und glaubhaft. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen. Diesen Aussagen folgend fragte D.G. am 27. Januar 2020 seinen Bruder, den Beschuldigten, ob er mit ihm in seinem Fahrzeug «eine Runde drehen» würde, um nach B.F. Ausschau zu halten. Er habe nämlich aufgrund des Telefonats einige Tage zuvor zwischen ihm und B.F. Angst gehabt und B.F. deshalb treffen bzw. konfrontieren wollen, bevor dieser ihn irgendeinmal unerwartet angreifen