Bezeichnend ist schliesslich, dass A.F. vor Obergericht, als sie nach dem Vorfall gefragt wurde, zuerst lediglich von angeblich beobachteten Fusstritten durch den Beschuldigten und D.G. sprach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.), nicht aber von einem verwendeten Schlagwerkzeug. Erst als sie explizit nach diesem gefragt wurde, war von einem gelben bzw. holzfarbenen Holzstock die Rede (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13; 15 f.). Dies obschon sie bis anhin immer von einer schwarzen Stange gesprochen hatte (UA act. 563; 697).