Mutter A.F. wiederholt unaufgefordert das Wort ergriff und ihr auf Serbisch Sachen sagte bzw. Anweisungen machte, sodass sitzungspolizeiliche Massnahmen ergriffen werden mussten und er des Raumes verwiesen wurde (UA act. 559 f.; 563; 703). So hat B.F. insbesondere versucht, Einfluss zu nehmen, als A.F. dazu befragt wurde, wer denn die Eisenstange gehabt haben soll (UA act. 563). Bezeichnend ist schliesslich, dass A.F. vor Obergericht, als sie nach dem Vorfall gefragt wurde, zuerst lediglich von angeblich beobachteten Fusstritten durch den Beschuldigten und D.G. sprach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.), nicht aber von einem verwendeten Schlagwerkzeug.