Bei einem Vorgang, wie von B.F. geschildert, seien schwerwiegendere und gegebenenfalls geformte Verletzungen wie z.B. Quetschrisswunden über den knöchernen Widerlagern, Striemen etc. zu erwarten gewesen. Die angegebenen Schläge mit einer Eisenstange und Fusstritten würden morphologisch nicht verifiziert werden können und würden selbst unter der Annahme, dass er am Oberkörper eine dicke Jacke getragen habe, im Widerspruch zu der sehr massiven Gewaltangabe stehen (UA act. 378). Auffallend ist weiter, dass B.F. erst dann unsicher über die Schläge mit der Metallstange wurde, als das Ergebnis des Gutachtens vorlag.