Im Übrigen ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich bis ins letzte Detail abzusprechen, wurden sie doch noch am selben Abend nach dem Vorfall von der Polizei inhaftiert und getrennt voneinander zur Sache befragt. Des Weiteren zeigten sie sich von Beginn an selbstkritisch. Der Beschuldigte gestand bereits zu Beginn Fehler ein und zeigte sich einsichtig (UA act. 490). Darüber hinaus belastete er B.F. nicht unnötig und räumte vermehrt ein, er könne nicht sagen bzw. er habe nicht gesehen, ob B.F. D.G. überhaupt geschlagen habe. Vielmehr habe B.F. lediglich seine Körperkraft eingesetzt, um zu «schüpfen» (UA act.